Antifaschismus
Das Urteil des Stuttgarter Landgerichts gegen die Verbreitung von antifaschistischen Symbolen durch den Online-Versand-Shop NixGut ruft bei mir mehr als nur Befremden aus. Die Begründung des Urteils es könnte zu einer Gewöhnung an nationalsozialistische Symbole kommen, ausländische Gäste könnten die Symbole falsch verstehen oder Rechtsradikale könnten diese Symbole missbrauchen klingt für mich absurd.
Sowohl das Gericht als auch der Angeklagte berufen sich auf den § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Dieser verbietet in Absatz 1 u. a. die Verbreitung von Propagandamitteln ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen. So weit, so gut. In Absatz 3 steht aber:
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Davon einmal abgesehen zeigen die in diesem Verfahren behandelten Symbole nicht irgendwelche Hakenkreuze o. ä. Sie werden mit der Faust zerschlagen, in Mülleimer geworfen oder sind durch ein international übliches Verbotsschild überlagert. Eindeutiger kann eine Aussage gegen nationalsozialistisches Gedankengut doch bildlich kaum dargestellt werden. Oder gibt es irgendwelche Missverständnisse, wenn es um folgende Symbole geht:
Quellen:
Wie der Verkauf von Anti-Nazi-Symbolen zur Straftat wird
Anti-Nazi-Symbole sind strafbar
Geldstrafe für Händler von Anti-Nazi-Symbolen
Empfehlenswert auch der Monitorbericht Zivilcourage gegen Rechts: Von Polizeibehörden ausgebremst